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Art. 2 § 4 DSG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 401.01.199531.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999
Art. 2 § 401.07.198731.12.1994 § → § BGBl. Nr. 370/1986
Art. 2 § 401.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind auf den Datenverkehr von oder im Auftrag von Rechtsträgern anzuwenden, die durch Gesetz eingerichtet sind, soweit es sich nicht um Rechtsträger nach Paragraph 5, handelt.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung der Bundesregierung sind nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Absatz eins,, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung. Verordnungen nach dem ersten Satz bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 8, 9, 11 und 12 finden keine Anwendung auf eine Datenverarbeitung, soweit diese notwendig ist:
    1. Ziffer eins
      für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich und für Zwecke der Strafrechtspflege, oder
    2. Ziffer 2
      für Zwecke der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder
    3. Ziffer 3
      für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung. Diese Ausnahme bedarf einer von der Bundesregierung nach Anhörung des Datenschutzrates im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassenden Verordnung. In dieser Verordnung sind die Ausnahmen wie Arten der Daten, Elemente der Verarbeitung im einzelnen zu bestimmen.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 572/1979

Schlagworte

Ausnahmeregelungen für den öffentlichen Bereich

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12015060

Alte Dokumentnummer

N1199440270J